Für Grundbesitz müssen Sie an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zahlen. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, diese wird bis einschließlich 2024 von dem Nutzer* des Grundstücks erhoben. Für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B, welche der Eigentümer begleichen muss.
Ab 2025 ist die Grundsteuer grundsätzlich immer vom Eigentümer des Grundstücks zu zahlen. Eine Ausnahme gilt bei Erbbaurechten: Hier ist der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig.
Die Grundsteuer wird in der Regel aus dem Grundsteuermessbetrag, den die Finanzämter festsetzen, und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt, berechnet. Die Höhe des Hebesatzes in Ihrer Gemeinde können Sie der örtlichen Haushaltsatzung oder Hebesatzsatzung entnehmen.
Hinweis: Bei vermietetem/verpachtetem Grundbesitz wird die Grundsteuer in der Regel an den Nutzer weiterberechnet, wenn das im Miet- /Pachtvertrag entsprechend geregelt ist. Auch beim Kauf eines Grundstücks wird oft vereinbart, dass die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer durch den Erwerber des Grundstückes übernommen wird. Solche rein privatrechtlichen Regelungen wirken sich nicht auf die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde oder Stadt aus.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Weitere Informationen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde an, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet:
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer müssen Sie zu den jeweils festgelegten Stichtagen (siehe "Fristen") zahlen.
Die Höhe der Grundsteuer wird jährlich durch die Gemeinde oder Stadt festgesetzt, entweder durch
- den Erlass eines schriftlichen Grundsteuerbescheides oder
- eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat.
Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
Befreiungen und Anzeigepflicht
Eine Befreiung von der Grundsteuer kann für Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn er für bestimmte begünstigte Zwecke genutzt wird. Erfolgt jedoch gleichzeitig eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder zu Wohnzwecken, kommt regelmäßig keine Befreiung in Betracht.
Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Einheitswert- beziehungsweise Grundsteuermessbetragsverfahren. Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung teilweise oder in vollem Umfang, muss dies innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Erlass
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen die Gemeinde die Grundsteuer erlassen. Dies ist der Fall, wenn die Erhaltung des Gebäudes zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes im öffentlichen Interesse liegt oder der Ertrag aus dem Grundbesitz wegen außergewöhnlicher Ereignisse (zum Beispiel Leerstand wegen Hochwasserschäden oder Brand) wesentlich gemindert ist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Gemeinde auf Antrag nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, für das der Erlass begehrt wird. Der Antrag muss bis spätestens 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt werden.