Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (vom Standesamt des Geburtsortes) - wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
aktuelle Geburtsurkunde
Bei Partnern und Partnerinnen, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten (zusätzlich):
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil;
im Todesfall die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners/Ehepartnerin beziehungsweise - Nachweise über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft
Hinweis: Erfolgte die Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
Bei Partnern und Partnerinnen, die gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind (zusätzlich):
- Geburtsurkunden der Kinder
Bei einem Partner oder Partnerin aus dem Ausland:
- gültiger Personalausweis / Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich dies nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
Für Partner und Partnerinnen aus Staaten, in denen keine "Ehefähigkeitszeugnisse" ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten oder Präsidentin des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Fremdsprachige Urkunden:
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Übersetzerin.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde.
Urkunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
Bei Personenstandsurkunden, die durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, reicht es grundsätzlich aus, die nationale Urkunde mit der Übersetzungshilfe gemäß der EU-Apostillenverordnung (Verordnung (EU) 2016/1191) vorzulegen.
Tipp: Die Übersetzungshilfe erhalten Sie von der Behörde, die auch die Urkunde ausstellt. Es empfiehlt sich, dass Sie beides gemeinsam beantragen.
Weitere Unterlagen:
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.